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Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei: Wie Unternehmen dank BGF steuerlich profitieren

18.10.2021 | 5 Minute(n) Lesezeit

Betriebliche Gesundheitsförderung bietet Unternehmen steuerliche Vorteile und spart Geld

Die meisten Unternehmen haben längst erkannt: Indem sie die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern, können sie zum Beispiel die Leistungsfähigkeit erhalten, Krankheitsausfälle vermeiden und die Motivation im Team stärken. Doch das ist längst nicht alles. Unternehmen, die auf Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) setzen, können sich zudem über steuerliche Vorteile freuen.

Seit Januar 2008 erhalten BGF-Maßnahmen Rückenwind durch das Einkommensteuergesetz. Paragraf 3 Nummer 34 sieht vor, dass Unternehmen bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei in BGF investieren können. Diese Maßnahmen müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllen.

Steuerfreie Leistungen: Was Unternehmen beachten müssen

Arbeitgeber können Leistungen steuerfrei bezuschussen, wenn diese dazu dienen, Krankheitsrisiken zu vermeiden und die Gesundheit langfristig zu fördern. Das gilt beispielsweise für Präventionskurse – ganz gleich, ob diese im oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Auch für Beschäftigte entsteht dadurch kein Nachteil. Sie können diese Maßnahmen ebenfalls einkommensteuerfrei nutzen.

Dennoch müssen die Unternehmen einiges beachten. Beispielsweise müssen sie die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn überweisen. Falls die Freibeträge innerhalb des Betriebes – zum Beispiel für Inhouse-Kurse eingesetzt werden – müssen Unternehmen diese Ausgaben entsprechend nachweisen. Ausgeschlossen ist hingegen, dass Arbeitgeber die Zuschüsse in Entgelt umwandeln oder auf den Arbeitslohn anrechnen.

Prävention im Fokus: Welche Kriterien die gesundheitsförderlichen Maßnahmen erfüllen müssen

Damit Unternehmen den Steuerfreibetrag nutzen können, müssen die BGF-Maßnahmen bestimmte Kriterien erfüllen. Konkret bedeutet dies: Sie müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b des Fünften Sozialgesetzbuches genügen.

Dazu zählen:

  1. Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse)
  2. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil"

Ein zertifizierter Kurs vermittelt erstens Informationen und zweitens gibt er den Teilnehmern klare Handlungsanweisungen mit auf den Weg. Darüber hinaus muss die Maßnahme ein klares Ziel verfolgen. Dieses sollte gegebenenfalls evaluiert und gemessen werden können.
Dennoch können Unternehmen frei entscheiden, welche spezifischen Maßnahmen sie anbieten und bezuschussen möchten. Sie können dabei aus einer breiten Palette wählen.

Möglich sind zum Beispiel...

  • Ernährungsberatungen
  • Entspannungsmethoden wie Autogenes Training
  • Stressbewältigungskurse
  • Rückenkurse
  • Resilienztrainings
  • Kurse zu gesundem Schlaf (zum Beispiel speziell für Schichtarbeiter)

Erste Anlaufstelle bei Fragen: die Zentrale Prüfstelle Prävention

Arbeitgebern fällt es oft schwer, zu entscheiden, ob eine Maßnahme die Kriterien erfüllt und folglich steuerfrei bezuschusst werden kann. In diesem Fall können sie sich an die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) wenden. Die ZPP stellt fest, ob die Maßnahmen und sowie deren Anbieter die notwendige Zertifizierung besitzen. Sie bezieht sich dabei auf Richtlinien, die der GKV-Spitzenverband festlegt. Diese Richtlinien bewerten sowohl das Konzept der Maßnahme – den Kursinhalt – als auch die fachlichen Qualifikationen der Anbieter. Wenn ein Arbeitgeber den Steuerfreibetrag beantragt, muss er nachweisen können, dass die bezuschusste Maßnahme eine entsprechende Anerkennung besitzt.

Ausnahmen: Diese Leistungen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen

Nicht alle BGF-Maßnahmen, die in Unternehmen beliebt sind, erfüllen die zuvor erwähnten Kriterien. Arbeitgeber müssen beispielsweise bei sportlichen Aktivitäten unterscheiden, ob die Maßnahme der Prävention oder nur dem Erlernen einer neuen Sportart dient.

Explizit vom Steuerfreibetrag ausgeschlossen sind zum Beispiel:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen sportlichen Einrichtungen,
  • Maßnahmen, die nur dem Erlernen einer Sportart dienen,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen sowie
  • Massagen, physiotherapeutische Maßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen, die nicht mit den BGF-Handlungsfeldern der Krankenkassen verknüpft sind.

Auch wenn Massagen oder Mitgliedschaften im Fitnessstudio vom Steuerfreibetrag ausgeschlossen sind, entscheiden sich dennoch viele Unternehmen dazu, diese Maßnahmen zu bezuschussen. Mit einem breiten BGF-Angebot stellen Unternehmen sicher, dass sie möglichst viele ihrer Mitarbeiter für Gesundheit und Prävention begeistern und auch individuelle Bedürfnisse befriedigen. Somit tragen sie langfristig dazu bei, das Gesundheitsbewusstsein im Unternehmen zu steigern. 

Eine weitere Möglichkeit, etwas für die Gesundheit der Mitarbeiter zu tun, ist die Topfit.App. Die Gesundheitsplattform bietet wertvollen und unterhaltsamen Content rund um das Thema Gesundheit, insbesondere am Arbeitsplatz. Egal ob Blogbeiträge, Online-Workshops oder Videos – die Corporate Health Community begleitet die Mitarbeiter dabei, gesünder zu arbeiten und zu leben. Challenges, interaktive Elemente und eine Chat-Funktion ermöglichen den Austausch und fördern das Teambuilding. Das Tolle: auch die Topfit.App wird von den Krankenkassen bezuschusst. Wie das funktioniert, erkären wir Ihnen hier

Beispiel Job.Fit Reisen: Wenn Urlaub auf Prävention trifft

Eine kreative Art, den Steuerfreibetrag zu nutzen, sind Gesundheitsreisen. Während ihres Urlaubs können sich die Mitarbeiter nicht nur erholen, sondern nehmen auch an zertifizierten Kursen oder Coachings teil. Die erlernten Übungen und Methoden helfen dabei, Belastungen im Berufsalltag vorzubeugen und Erkrankungen zu vermeiden. Diese BGM-Maßnahme eignet sich auch für kleinere Unternehmen, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun möchten, aber nur über ein eingeschränktes Budget verfügen.

Der Vorteil: Job.Fit Reisen erfüllen alle vorgeschriebenen Kriterien. Unternehmen können ihren Mitarbeitern daher jährlich einen Gutschein im Wert von 600 € steuerfrei schenken. Die Empfänger des Gutscheins können anschließend aus einem attraktiven Angebot ihr Wunschreiseziel und einen passenden Termin wählen. Sie müssen den Gutschein zudem nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

Interessiert? Ausführliche Informationen zu unseren Job.Fit Reisen finden Sie hier.

Fazit

Homeoffice, lange Arbeitstage und ein hoher Termindruck – die Anforderungen im Arbeitsleben wachsen immer weiter. Viele Arbeitnehmer können daher auch in der Freizeit nur schwer abschalten und entspannen. Unternehmen, die Bewegung, eine ausgewogene Ernährung und Erholungszeiten fördern, sorgen für Ausgleich – und profitieren damit gleich doppelt. Denn neben gesunden Mitarbeitern und einem positiven Arbeitsklima, können sie zudem Steuern sparen.

Noch einfacher klappt die Betriebliche Gesundheitsförderung mit einer digitalen Plattform wie der Topfit.App. Sie hilft dabei, alle BGF-Maßnahmen im Blick zu behalten und unkompliziert zu verwalten. Mitarbeiter können sich zudem direkt auf der Plattform anmelden, ihre Termine verwalten oder die digitalen Angebote und Inhalte von jedem Ort aus nutzen.

Sie möchten Ihren Steuerfreibetrag nutzen und die Betriebliche Gesundheitsförderung in Ihrem Unternehmen auf das nächste Level heben?

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